Kölner Str. 20, 41812 Erkelenz

Hier bieten wir Ihnen Information zum Apotheken-Notdienst – nicht nur in Erkelenz, sondern im gesamten Nordrhein an.

Damit Sie auch in einem Notfall die nächst gelegene Notdienst-Apotheke finden. Kostenlose Notdienst-Hotline der deutschen Apotheken 0800-228 228 0 Auf Wunsch werden Sie mit der Apotheke verbunden So können Sie wichtige Fragen direkt am Telefon klären
  • Welches Präparat benötige ich?
  • Muss es bestellt werden oder ist es vorrätig?
  • Wann ist es abholbereit?
  • Wie muss es dosiert werden?
  • Gibt es etwas Besonderes zu beachten?
oder Sie suchen online bei der verbindlichen Apothekerkammer-Webseite. Hier geben Sie einfach Ihre Postleitzahl ein, klicken nach eventueller Eingabe des Suchradius auf „Suchen“ und schon werden Ihnen die Notapotheken angezeigt. Was bedeutet „Apotheken-Notdienst“?

Die Dienstbereitschaft wird durch die zuständige Apothekerkammer geregelt. Jede Apotheke muss während der Ladenschlusszeiten auf die nächstgelegene notdiensthabende Apotheke verweisen. Während des Notdienstes dürfen Apotheken nur folgende Artikel beliefern:

  • Arzneimittel,
  • Desinfektionsmittel,
  • Krankenpflegemittel,
  • Säuglingspflegemittel,
  • Säuglingsnährmittel und hygienische Artikel abgegeben werden.
Es muss grundsätzlich ein Apotheker anwesend sein. Für Apotheken in ländlicheren Gebieten ist der Notdienst aufgrund der geringen Inanspruchnahme in der Regel ein Minus-Geschäft und wird meist im Turnus von 5 bis 10 Tagen durch den Apothekenleiter selbst gewährleistet. Es kann auch vorkommen, dass an 2 aufeinanderfolgenden Tagen ein Dienst geleistet wird. Dies stellt eine Belastung sowohl der notdienstausführenden Person als auch des Warenlagers dar, so dass mitunter schon einmal das ein oder andere Präparat kurzfristig nicht verfügbar ist. Gemäß der Bestimmungen können Apotheken bei der Inanspruchnahme des Notdienstes in der Zeit von 20 bis 6 Uhr, an Sonntagen sowie an Feiertagen ganztägig eine Notdienstgebühr in Höhe von 2,50 Euro verlangen.  Diese Gebühr wird von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen, wenn der verordnende Arzt die Dringlichkeit der Rezeptbelieferung auf dem Rezept vermerkt. Da der Apotheker während des Notdienstes ausschliesslich auf vorhandene Produkte des Warenlagers zurückgreifen kann, hat der Apotheker im Notdienst das Recht nach pharmazeutisch vergleichbaren Mitteln auszutauschen und zu ersetzen. So kann die dringende Akutversorgung in der Apotheke sichergestellt werden. Er kann aus diesem Grunde von der ausserhalb des Notdienstes verpflichtenden Regelung der Rabattverträge abweichen.